Der Entwurf der neuen EU‑Maschinenverordnung – Eine Stellungnahme von Dieter Gust

Soeben lese ich auf der tekom-Website:
„ERSTER ENTWURF FÜR DIE NEUE MASCHINENVERORDNUNG VERÖFFENTLICHT. BETRIEBSANLEITUNG DARF IN ELEKTRONISCHER FORM BEREITGESTELLT WERDEN?“ (siehe tekom)

Oder bei Kothes: „BETRIEBSANLEITUNG DARF IN ELEKTRONISCHER FORM BEREITGESTELLT WERDEN? Ist die neue Maschinenverordnung der Durchbruch für die digitale Technische Dokumentation?“ (siehe Kothes)

Oder bei Roland Schmeling: „Neues von der neuen EU Machinery Regulation und ein guter Tag für die Digitale Transformation der Technischen Kommunikation“ (siehe LinkedIn)

Ich habe mir die Details angeschaut, und vielleicht bin ich ja auch schon ein „Miesepeter-Experte“, aber so revolutionär und wirklich den Paradigmenwechsel widerspiegelnd finde ich den Entwurf überhaupt nicht.

Rückblick: Die EU-Verordnung für elektronische Anleitungen von 2012 war da schon ein kleines Stückchen weiter …

Bereits 2012 hatte die EU ausgerechnet für Medizingeräte eine Verordnung für elektronische Anleitungen herausgegeben, die bereits etwas revolutionärer war (siehe Verordnung (EU) Nr. 207/2012 der Kommission vom 9. März 2012 über elektronische Gebrauchsanweisungen für Medizinprodukte (Text von Bedeutung für den EWR)).

Dort hieß es noch: „Das Vorliegen von Gebrauchsanweisungen für einige Medizinprodukte in elektronischer Form statt in Papierform könnte für professionelle Nutzer von Vorteil (!) sein…“

Hier nun meine eher ernüchternden Feststellungen zur Maschinenverordnung:

Die Beweggründe für elektronische Anleitungen aus Sicht der Autoren:

  • Generell hohe Kosten für die Erstellung von Papierdokumentationen
  • Kosten im Hinblick auf die Umwelt
  • Administrativer Aufwand

Erste Enttäuschung

Elektronische Anleitungen sind nicht besser als Papieranleitungen, nur kostengünstiger?

Offenbar fehlt den Autoren die Vorstellung, dass eine elektronische Anleitung, richtig umgesetzt, eine weit bessere User-Experience bietet als es Papieranleitungen je bieten könnten.

Gerade bei Consumer-Produkten ist doch die Anleitung als Papierprodukt oft bis zur Lächerlichkeit verbogen worden:

  • 20 – 30 Sprachen in einem dicken Handbuch
  • 10 Seiten völlig unsinnig aufgemachte Sicherheitshinweise
  • 5 – 10 Seiten „echte Anleitung“

Keinerlei Problemlösungen, dafür regelrecht „erschlagende“ Sicherheitshinweise, wie gefährlich das Produkt eigentlich ist – vom Dimmer über die Bohrmaschine mit App-Unterstützung bis hin zur Großanlage (wenigstens dort nicht gleich in zig Sprachen, weil zu teuer ;))

Zweite Enttäuschung

Warum ist es so schwer, zwischen Consumer-Produkten und gewerblichen Produkten zu unterscheiden?

Bei gewerblichen Produkten sollte die elektronische Anleitung selbstverständlicher Standard sein (mit Abdeckung von gedruckten Sonderfällen, z. B. Wieder-Inbetriebnahme nach einem Schadensfall).

Bei Consumer-Produkten könnte man eine Kurzanleitung auf Papier empfehlen und einsprachige (!) elektronische Anleitungen fordern, die wirklich die Vorteile des Online-Mediums nutzen. Das ist doch bereits seit 2012 (!) der geforderte Standard der „alten“ DIN EN 82079 (!), den noch kaum ein Hersteller beachtet hat, weil die Papieranleitung einfach irgendwie als PDF bereitgestellt wurde.

Dritte Enttäuschung

Wie kann eine Doku billiger sein, wenn doch Print und Online gefordert wird?

Die Verordnung fordert: „Die Betriebsanleitung darf in einem digitalen Format bereitgestellt werden. Auf Verlangen des Käufers beim Kauf der Maschine muss die Betriebsanleitung jedoch kostenlos in Papierform zur Verfügung gestellt werden.“

Kostenlos – warum eigentlich? Warum ist elektronisch kein ausreichender Standard? Einzige Bedingung sollte sein: Der Käufer muss vorab wissen, dass eine Anleitung nur elektronisch (ohne Zusatzkosten) erhältlich ist. Dann kann der Marktbegleiter gerne damit punkten, eine gedruckte Anleitung beizulegen. Das wird dann der Markt schon richten.

Die Lesebrille oder die Lampe liefere ich bei einer Papieranleitung auch nicht umsonst mit, oder?

Vierte Enttäuschung

Die Behauptung, die Anwender wollen Papier.

„On the other hand, some authorities and users (workers and consumer associations) have concerns about ending this requirement because of: (i) users that are less digitally savvy and that may prefer paper documentation“ (siehe SWD(2021)82/F1, S. 19)

Wer hat die Vorbehalte? Die Endverbraucher?

Macht doch endlich mal eine reelle Umfrage und nicht einfach nur: Willst du „Online“ oder „Papier“?

Beispiel einer fairen Frage: Würdest du eine Online-Anleitung, die die Vorteile des Mediums aus Benutzersicht nutzt (z. B. Volltextsuche, Animationen, Videos usw.), im Verhältnis zur Papieranleitung (Vorteile z. B: Anschauen ohne Zusatzgeräte, Blättern können usw.) bevorzugen oder nicht?

Bei gewerblichen Umgebungen muss der Betreiber aus einer Betriebsanleitung des Herstellers die eigentlichen Betriebsanweisungen für seine Endverbraucher formulieren. Meinen Sie nicht, das wäre mit elektronischen Hersteller-Anleitungen viele leichter und besser zu verwirklichen?

„a lack of internet access in certain environments“ (siehe SWD(2021)82/F1, S. 19)

In diesem Fall würde ich als „Notlösung“ z. B. ein Offline-PDF verlangen oder auch eine HTML-Lösung in Verbindung mit einer gesonderten App auf dem lokalen Endgerät.

„changes or updates to an online manual that might not match the version of an already purchased product“ (siehe SWD(2021)82/F1, S. 19)

Das ist ja interessant! Hieß es früher noch Online-Lösungen erleichtern Updates, können sie nun zu mehr Verwirrung beitragen? Das ist doch kein Online-Problem per se, sondern natürlich ein zu klärendes Logistik-Thema. Was hilft mir die auf Papier beigefügte Anleitung, wenn es die falsche oder eine veraltete ist? Hier wird nach ziemlich sinnfreien Argumenten gesucht, die nichts zu tun haben müssen mit der Lieferung in Online oder Print!

Erstes Fazit

Die ganzen Erklärungen gehen, wie oben bereits gesagt, nicht auf die Ergonomie einer Informationsnutzung ein, bei der eine geeignet aufbereitete digitale Dokumentation unschlagbare Vorteile gegenüber einer Druckversion hat (z. B. Volltextsuche, Navigation, Multimedia usw.). Wo bleibt die Forderung, dass die Grundregeln der Ergonomie (z. B. harmonisierter Verweis auf ISO 9241) eingehalten werden müssen?

Vielleicht so: „Die Aufbereitung in bestimmten Medien muss die leichte Nutzung der Informationen und deren leichte Verständlichkeit fördern, und zwar entsprechend anerkannter Regeln der Ergonomie wie der ISO 9241.“

Zum eigentlichen neuen Anhang mit der Spezifikation der Anleitungen

„1.7.4.1. General principles for the drafting of instructions EN 23 EN (a) The instructions shall be drafted in one or more official languages of the Union. The words ‘Original instructions’ shall appear on the language version(s) verified by the manufacturer or his or her authorised representative“ (siehe COM(2021) 202 final – ANNEXES 1 to 11, S. 22 f.)

Entschuldigung: Was haben Sie aus den bisherigen Diskussionen zur Maschinenrichtlinie gelernt?

Was heißt „in one or more…“? Warum steht nicht „in den Amtssprachen der Regionen des Verwenderlandes, in denen das Produkt eingesetzt wird“?

Was soll der Unsinn mit der Kennzeichnung als „Original“?
Warum nicht so: „Vom Hersteller nicht autorisierte Übersetzungen müssen besonders gekennzeichnet sein“, z. B. als „nicht autorisierte Übersetzung“?

„By way of exception, the maintenance instructions intended for use by specialised personnel mandated by the manufacturer or his or her authorised representative may be supplied in only one official language of the Union which the specialised personnel understand.“ (siehe COM(2021) 202 final – ANNEXES 1 to 11, S. 22)

Die gleichen Ausnahmen gelten doch sehr oft auch für Inbetriebnahmen und besondere Konfigurationen (z. B. der Maschinensoftware) – warum stehen diese Ausnahmen dann nicht auch so in der neuen Verordnung?

„The assembly instructions shall be written in an official language of the Union understandable to the manufacturer of the machinery product …“ (siehe COM(2021) 202 final – ANNEXES 1 to 11, S. 63)

Was ist denn, wenn dieses Einbauprodukt selbst Bedienelemente für den Endverbraucher hat? Wer ist zuständig für die handlungsrelevanten Bedien-/Betriebsinformationen bei diesem Einbauprodukt? Genau das ist doch permanenter heutiger Streit. Und die neue Verordnung sagt nichts dazu, sonderbar.

Grundsätzlich: Die vielen Detailhinweise auf Inhalte hätte man sich sparen können durch folgenden Absatz:

„Alle handlungsrelevanten und sicherheitsbezogenen Informationen, die der Zielgruppe nicht offensichtlich sind, müssen dokumentiert werden. Weitere Details, siehe DIN EN 82079 und ergänzend die jeweiligen zutreffenden C-Normen.“

Erfindet das Rad doch nicht laufend neu und wiederholt laufend letztendlich doch nur unzureichende Detaillisten…

Zweites Fazit

Nun ja: „besser als nichts“ könnte man sagen. Aber wurden die Einwände, die ich hier formuliert habe, wirklich diskutiert? Die Verordnung kommt doch frühesten 2022 auf den Markt. Diese völlige Papierbevorzugung, die im Entwurf noch immer mitschwingt – Entschuldigung, das ist völlig rückwärtsgewandt und überhaupt nicht im Sinne der heranwachsenden künftigen Endverbraucher. Die Verordnung soll doch wohl bis 2030 und länger gelten, oder nicht?

Dieter Gust
München, den 29.04.2021

XING-Diskussion zum Thema

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