EU‑Maschinenverordnung vom EU‑Parlament in erster Lesung verabschiedet
Die EU-Maschinenverordnung wurde vom EU-Parlament in erster Lesung am 18.04.23 verabschiedet. Auf dem EU-Server ist nun auch der deutsche Text veröffentlicht worden. Der Text ist auf dem Server https://eur-lex.europa.eu/ zurzeit ziemlich versteckt abrufbar. Dank Google geht es aber auch direkt mit den Stichworten: EU-Parlament, Verordnung, Maschinenprodukte, 2023.
Der direkte Link zur EU-Maschinenverordnung:
https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0097_DE.html
Dieser Text dürfte bis auf ein formales Lektorat wohl nicht mehr geändert werden.
Für Betriebsanleitungen (Englisch: instructions for use) sind die wichtigsten Forderungen nicht mehr verändert worden. Kapitel II Artikel 10 Absatz 7 Pflichten der Hersteller von Maschinen und dazugehörigen Produkten (analog für Importeure und Händler) lautet nun:
„Die Hersteller gewährleisten, dass der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt die Betriebsanleitung und die Informationen nach Anhang III beigefügt sind. Die Betriebsanleitung kann in digitaler Form bereitgestellt werden. In der Betriebsanleitung und den Informationen ist das Produktmodell, dem sie entsprechen, klar zu beschreiben.“
Wenn die Betriebsanleitung in digitaler Form bereitgestellt wird, muss der Hersteller
a) auf der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt oder, falls dies nicht möglich ist, auf ihrer Verpackung oder in einem Begleitdokument angeben, wie auf die digitalen Betriebsanleitungen zugegriffen werden kann;
b) diese in einem Format bereitstellen, das es dem Nutzer ermöglicht, die Betriebsanleitung auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu speichern, sodass er jederzeit, insbesondere bei einem Ausfall der Maschine oder des dazugehörigen Produkts, darauf zugreifen kann; diese Anforderung gilt auch, wenn die Betriebsanleitung in die Software der Maschine oder des zugehörigen Produkts eingebettet ist;
c) sie während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine oder des dazugehörigen Produkts und mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Maschine oder des dazugehörigen Produkts online zugänglich machen.
Auf Verlangen des Nutzers zum Zeitpunkt des Kaufs stellt der Hersteller die Betriebsanleitung jedoch innerhalb eines Monats kostenlos in Papierform bereit. Bei Maschinen bzw. dazugehörigen Produkten, die für nichtprofessionelle Nutzer bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Umständen von nichtprofessionellen Nutzern verwendet werden können, auch wenn sie nicht für sie bestimmt sind, muss der Hersteller die Sicherheitsinformationen, die für die sichere Inbetriebnahme der Maschine bzw. des zugehörigen Produkts und für deren bzw. dessen sichere Verwendung wesentlich sind, in Papierform bereitstellen.
Die Betriebsanleitung, die Sicherheitsinformationen und die Informationen nach Anhang III werden in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Nutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und lesbar sein.
Ich habe den Text bereits in vorangegangenen Blog-Beiträgen kommentiert:
„Finaler Kompromiss für die neue Maschinenverordnung veröffentlicht“
Mein Fazit:
- Die digitale Bereitstellung von Anleitung und Konformitätserklärung ist im gewerblichen Bereich nun generell erlaubt. Endlich!
- Die „verschwurbelte“ Forderung von gedruckten Sicherheitsinformationen für nicht-professionelle Anwender ist vollkommen rückwärtsgewandt und kann auch als Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Gesetzestext interpretiert werden, der nichts zum Medium aussagt. Man bedenke: Die Maschinenverordnung tritt erst 2026 in Kraft! Wie lange will die EU für nicht-professionelle Anwender dem Papier noch das Wort überlassen, während die Anwender längst nur noch youtuben, googeln oder ChatGTP-en?
- Anhang III Punkt 1.7.4. Betriebsanleitung spezifiziert geforderte Inhalte für die Betriebsanleitungen die weitestgehend mit den Forderungen der aktuellen Maschinenrichtlinie übereinstimmen. Neu betont sind Informationen über die Emission gefährlicher Substanzen.
- Ersatzlos entfallen ist die bisherige gut gemeinte, aber praxisuntaugliche Forderung, Übersetzungen entsprechend als „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ zu kennzeichnen.
- Nach wie vor fehlt die Forderung nach der ergonomischen Ausgestaltung der Nutzungsinformationen (etwa nach DIN EN ISO 9241-11 (Gebrauchstauglichkeit) oder ISO 24495-1 (Einfache Sprache)) und fördert damit die benutzerunfreundliche Bereitstellung rein papierorientierter PDF-Dateien.
itl berücksichtigt in seinen Seminaren natürlich alle neuen Erkenntnisse aus der zukünftigen Verordnung und berät Sie gern bei der Planung einer benutzergerechten und kosteneffizienten Digitalisierungsstrategie.
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